TripleRent

Allgemeine Mietbedingungen

TripleCar GmbH

Bodenseestraße 168

81243  München

Tel.: +49 1755369631

E-Mail: info@triplecar.de

Geschäftsführerin: Irmgard Drey

Amtsgericht München

Handelsregister: HRB 280630

Steuernummer: 143/187/92128

 

  • 1 Allgemeines
  1. Das umseitig beschriebene Fahrzeug wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit vermietet. Der Vermieter ist berechtigt, bei einem technischen Defekt oder bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch den Vormieter ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Abweichungen von der Ausstattung begründen keinerlei Ansprüche des Mieters.
  2. Die Mietsache wird von dem Vermieter auf ordnungsgemäßen Zustand ohne Mangel für den Zeitpunkt der Übergabe an die Mieter überprüft. Sofern Mängel (beispielsweise Karosserieschäden) vorhanden sind, werden diese im Übergabeprotokoll, Anlage 1 dieses Vertrages gesondert bezeichnet.
  3. Gleichwohl sind die Mieter verpflichtet, die Mietsache bei der Übergabe auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sich von der Unversehrtheit von dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, dem Vorhandensein der vollständigen Warnwesten (Eine für jeden zugelassenen Sitzplatz im Fahrzeug), der Wagenpapiere, der Parkscheibe, des Warndreiecks, des Verbandskastens, des Reserverades und des bei Übergabe vollen Tankinhaltes zu versichern. Die Mieter sind verpflichtet, etwaige Abweichungen hiervon sowie äußerlich erkennbare Mängel dem Vermieter jeweils unverzüglich anzuzeigen. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten der Mieter. Die Mieter haben das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, den Mietern die bei der Volltankung entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Das Fahrzeug kann durch handelsübliche Ortungssysteme überwacht werden.
  4. Der Mieter verpflichtet sich bei Abholung des Fahrzeuges eine Kaution in Bar oder per Kreditkarte zu hinterlegen. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters die aus dem Mietverhältnis resultieren. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.

 

  • 2 Besondere Pflichten der Mieter

 

  1. Allgemeines

Die Mieter sind verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Der STVO ist stets und uneingeschränkt Folge zu leisten. Bei gewerblicher Waren-Beförderung haben sich die Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu halten. Ist das Kraftfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so werden hiermit die Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewiesen. Die Mieter sind verpflichtet, das Motoröl und Kühlwasser in regelmäßigen Abständen und insbesondere beim Tanken zu kontrollieren.

 

  1. Führungsberechtigung

Das Fahrzeug darf nur von den Mietern, deren angestellten Berufsfahrern, welche im Mietvertrag angegeben sein müssen und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Die Mieter haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Die Mieter haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob diejenigen Personen, welchen sie das Fahrzeug überlassen und auch überlassen dürfen, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere diese über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Sie müssen sie verpflichten, alle Vereinbarungen dieses Vertrages einzuhalten. Die Mieter sind verpflichtet, auf Verlangen dem Vermieter dieser die Namen und Anschriften derjenigen mitzuteilen, welchen sie das Fahrzeug überlassen haben, insbesondere zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsunfällen und Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit dem Fahrzeug. Alle die Mieter betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen berechtigten Fahrer. Der Mieter ist verpflichtet seine persönlichen Daten vollständig und richtig dem Vermieter vor Mietbeginn mitzuteilen. Der Mieter gibt seine persönlichen Daten wie folgt an:

 

  1. Angabe Persönlicher Daten

Der Mieter ist verpflichtet seine persönlichen Daten vollständig und richtig dem Vermieter vor Mietbeginn mitzuteilen. Der Mieter gibt seine persönlichen Daten wie folgt an:

  1. Name
  2. Vorname
  3. Geburtsdatum
  4. Geburtsort
  5. Personalausweisnummer, Ausstellungsdatum & Ort:
  6. Führerscheinnummer, Klasse, Ausstellungsdatum & Ort:

Der Mieter ist zudem verpflichtet obrig genannte Dokumente vollständig und in Original dem Vermieter bei Abholung des Fahrzeugs vorzulegen. Zudem versichert der Mieter die Gültigkeit der Angaben nach §2 Abs. 3 für die gesamte Mietdauer durch seine Unterschrift.

 

  1. Obhutspflicht

Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, ausgeschlossen sind. Bei Auslandsfahrten die im Vorfeld vom Vermieter gemäß §2 Abs. 5 genehmigt worden sind, darf das Fahrzeug nur verlassen werden, wenn es bewacht ist oder auf einem verschlossenen Einzel- oder Sammelparkplatz bzw. in einer verschlossenen Garage abgestellt wird. Verstoßen die Mieter gegen diese Verpflichtungen, so haben sie dem Vermieter den dieser hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

  1. Nutzungsbeschränkung

Den Mietern ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, insbesondere zur Beförderung von Gefahrgut zu benutzen. Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß sowie nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers hinaus ist unzulässig. Das Fahrzeug muss so betrieben werden, dass außerordentlicher Verschleiß nicht messbar ist (Reifen etc.).

 

  1. Auslandsfahrten

Auslandsfahrten sind grundsätzlich nicht gestattet und bedürfen im Einzelfall der Genehmigung des Vermieters via Textform bei Mietbeginn.

 

  1. Anzeigepflicht im Unfall

Die Mieter/Fahrer sind verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Fahrzeug die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Die Mieter sind ebenfalls verpflichtet, den Vermieter unverzüglich per Telefon und Textform zu kontaktieren. Die Mieter oder deren Fahrer sind verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, daten der gegnerischen Versicherung, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Die Mieter sind verpflichtet, dem Vermieter den Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Soweit sich bei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme befindet, ist dieses zu verwenden und sorgfältig auszufüllen und dem Vermieter zu überlassen. Sollten sie dieser Anweisung keine Folge leisten, erklärt sich der Mieter bereit den dem Vermieter entstanden Schaden in voller Höhe zu zahlen.

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  1. Mietdauer und Rückgabe

 

Die Mieter verpflichten sich, das Fahrzeug in dem von ihnen übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Rückgabetermin und Ort während der Geschäftszeiten bei der Station dem Vermieter zurückzugeben. Falls die Mieter die vertraglich vereinbarte Fahrzeugrückgabe ändern wollen, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Vermieters via Textform einzuholen. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten die Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens.

 

  1. Mietpreis

Etwaige von der Preisliste abweichenden Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, abweichend von den auf der Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach Tagesgrundgebühr und Kilometerpreis entsprechend ihrer Preisliste abzurechnen. Der Mietpreis ist sofort nach Rechnungsstellung rein netto ohne jeden weiteren Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig.

 

  • 3 Pflichten des Vermieters

 

  1. Versicherung, Haftung

Das Fahrzeug ist nach den gesetzlichen Vorschriften versichert. Eine Versicherung für Gefahrguttransporte besteht nicht.

Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter ist die Haftung des Vermieters für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in den vorstehenden Absätzen geregelt ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

 

 

 

  1. Wartung

Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.

 

  1. Reparatur

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen die Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 50,– Euro ohne Rücksprache beauftragen. Bei erforderlichen Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Vermieters via Textform einzuholen.

 

 

  1. Technischer Defekt

Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr  fahrtüchtig ist, sind die Mieter verpflichtet, die Fahrt unverzüglich zu beenden und hiervon unverzüglich den Vermieter telefonisch zu verständigen, um die weitere Vorgehensweise mit diesem abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstätte zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist der Vermieter spätestens am folgenden Morgen zu informieren. Die Kosten hierfür werden den Mietern von dem Vermieter erstattet, sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten (Haftung z.B. bei Überdrehen des Motors, Fahren ohne Öl etc.) haben. Weitere Kostenerstattung oder den Ersatz eines Folgeschadens können die Mieter von dem Vermieter nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers haben die Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Ausfall des Fahrzeuges vor Mietbeginn durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare Einflüsse berechtigt den Mieter nicht zu Schadensersatz. Evtl. geleistete Vorauszahlungen werden zurückgewährt.

 

  • 4 Haftung der Mieter bzw. Fahrer

 

  1. Die Mieter haften dem Vermieter im Falle leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug, welche während der Mietzeit und darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Rücknahme durch den Vermieter, während der Geschäftszeiten, entstanden sind, insbesondere solchen, die durch das Ladegut, die Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder sonstiger Vorschriften oder Obhutpflichten, an Sitzbezügen und Bodenteppichen, Felgen und Reifen verursacht wurden, sowie für Schäden die auf Grund einer unrichtigen Kraftstoff Befüllung (die richtige Kraftstoff Befüllung ist mittels Tankquittung zu belegen) des Fahrzeuges durch die Mieter bzw. Fahrer entstanden sind, aber auch für alle sonstigen Schäden in voller Höhe. Dasselbe gilt bei einer Beförderung von Gefahrgut. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch Mängel des Fahrzeugs selbst verursacht werden und welche für die Mieter nicht vermeidbar waren. Sofern der vereinbarte Rückgabetermin außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters liegt, haftet der Mieter auch für den Zeitraum ab Rückgabe bis zum nächsten Beginn der Geschäftszeiten. Sämtliche Bestimmungen dieser Ziffer gelten außerdem auch in jedem Fall ohne eigenes Verschulden der Mieter.

 

  1. Haben die Mieter mit dem Vermieter eine Haftungsbeschränkung vereinbart, haften sie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (z.B. unangepasste Geschwindigkeit), bei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht sowie im Falle einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffern 2.1 – 2.6 dieser AGB in vollem Umfang und uneingeschränkt. Im Übrigen haften die Mieter vorbehaltlich der Vereinbarungen in Ziffer 4.1 lediglich in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung und auf Schadenspositionen, welche von der Fahrzeugversicherung nicht umfasst sind, z.B. Rückholkosten, aber mindestens in Höhe der hinterlegten Kaution. Werden mehrere unabhängige Schäden verursacht, haften die Mieter für jeden einzelnen Schadensfall bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Vermieter erhebt bei Behördenanfragen aufgrund Verkehrsverstößen zum Ausgleich des daraus entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes für jeden einzelnen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr gem. Preisaushang.

 

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs bzw.– bei Vorliegen eines Totalschadens – auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes vermindert um den Restwert , welche ihr gegen einen Unfallgegner der Mieter zustehen, an die Mieter abzutreten, jedoch höchstens in Höhe desjenigen Betrages, welchen die Mieter selbst an den Vermieter zum Ausgleich dieses Schadens bezahlt haben. Nicht abgetreten werden können Ansprüche, welche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (z.B. Fahrzeugversicherung). Diese Forderungsübergänge gehen der Abtretung an die Mieter vor. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil eines solchen Dritten geltend gemacht werden.
  • 5 Weitere Vereinbarungen

 

  1. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn gegen einen Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht geleistet wurde.

 

  1. Zurückbehaltungsrechte der Mieter können gegenüber dem Vermieter nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf demselben Mietvertrag beruhen, aus dem der Vermieter Ansprüche gegen die Mieter geltend macht.

 

  1. Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen den Vermieter ist unzulässig.

 

  1. Weitere Vereinbarungen, als auf der Vorderseite des Vertrages und in den AGB schriftlich niedergelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

 

  1. Persönliche Daten der Mieter werden von dem Vermieter in ihrer EDV erfasst.

 

  1. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen des Vermieters im Rahmen des Vertrages und zu dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters ist gestattet.

 

  1. Wird die Buchung vier Wochen vorher bis 72 stunden vor dem Termin vom Mieter storniert, ist die Anzahlung als Stornogebühr zu erheben. Ab 72 stunden vor dem Termin wird der gesamte Mietpreis erhoben. Umlegung der Buchung ist möglich. In diesem Fall reduzieren sich die vorgenannten Gebühren um die Hälfte.
  • 6 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt Deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München oder nach Wahl des Vermieters der Ort einer Niederlassung oder weiteren Betriebsstätte  des Vermieters sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB ist und er den Vertrag in Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit schließt. Sollten einzelne Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie einerseits wirksam ist und andererseits der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.

 

  • 7 Weitere Absprachen

Weitere Absprachen außerhalb dieses Vertrages existieren nicht.

 

de_DEDeutsch
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